Bernie Ecclestone muss sich nicht länger wegen Bestechung und Anstiftung zur Untreue vor Gericht verantworten. Das Landgericht München hat die Anklage gegen ihn gegen eine Geldauflage von 100 Millionen Dollar eingestellt. Damit ist Ecclestone nicht nur ein freier Mann, sondern gilt auch als nicht vorbestraft und sollte seinen Geschäften wie gewohnt nachgehen können.

Im Wortlaut heißt es in der Mitteilung der Pressestelle des Landgerichts München: "Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft München I und des Angeklagten hat die 5. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts München I im heutigen Verhandlungstermin beschlossen, das Verfahren gegen Bernard Charles Ec. gemäß § 153 a Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 99 Millionen US-Dollar zugunsten der Staatskasse und 1 Million US-Dollar zugunsten der Deutschen Kinderhospizstiftung vorläufig einzustellen."

Tatvorwürfe in wesentlichen Teilen nicht erhärtet

Ecclestones Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hatten sich bereits am Wochenende auf ein Prozessende geeinigt, am Dienstag gab das Landgericht München seine Zustimmung. Der vorsitzende Richter, Peter Noll, gab als Begründung unter anderem an: "Auf der Grundlage der bisher durchgeführten Beweisaufnahme haben sich die Tatvorwürfe in wesentlichen Teilen nicht erhärtet." Die Kammer glaube nicht, dass sich daran in der weiteren Beweisaufnahme etwas ändern wüde. Ecclestone hatte Noll zuvor versichert, dass er das Geld innerhalb von einer Woche flüssig machen kann.

Wichtige Punkte aus der Begründung des Richters:

  • Die Schwere einer etwaigen Schuld des Angeklagten steht nicht entgegen.
  • Auf der Grundlage der bisher durchgeführten Beweisaufnahme haben sich die Tatvorwürfe in wesentlichen Teilen nicht erhärtet.
  • Die Strafkammer hat erhebliche Zweifel daran, dass dem Angeklagten die Amtsträgereigenschaft des Zeugen Dr. Gerhard G. tatsächlich bewusst war. Dementsprechend war eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung (§334 StGB) nach derzeitigem Stand nicht wahrscheinlich.
  • Soweit hiernach noch strafrechtliche Vorwürfe gegen den Angeklagten aufrecht erhalten bleiben können, hat die Kammer in ihre Entscheidung das hohe Lebensalter des Angeklagten, seinen Gesundheitszustand, die entstandenen erheblichen Belastungen durch die Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine in einem fremden Land mit den damit verbundenen Sprachproblemen und die öffentliche Aufmerksamkeit einbezogen.

Aus der Begründung des Gerichts geht außerdem hervor, dass Ecclestone keinen Grund hatte, Gribkowsky zu bestechen, da vor allem Zeugenaussagen ergeben hätten, dass "die Firma CVC ihr Angebot an die Bedingung geknüpft haben soll, dass der Angeklagte seine Position als CEO der Formel 1 behält, dieser den Vertrag tatsächlich vermittelt und überdies die persönliche Haftung in Höhe von bis zu 100 Millionen US-Dollar für die Transaktion übernommen hat. Ohne Vermittlung des Angeklagten und dessen Haftungsübernahme wäre es daher nach derzeitigem Erkenntnisstand wohl nicht zum Verkauf der Anteile gekommen."

Kein Freikaufen

Ecclestones Anwalt Sven Thomas erklärte laut der Süddeutschen Zeitung, dass es sich bei der Vereinbarung weder um einen 'Deal' noch um 'Freikaufen' handle. Die Verteidigung bezog sich auf Paragraf 153a Strafprozessordnung, wonach ein Verfahren gegen Auflagen eingestellt werden kann, sofern die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht, was Noll als nicht gegeben sah. Die Summe von 100 Millionen Dollar - ursprünglich soll die Staatsanwaltschaft den Betrag in Euro gefordert haben - ist für deutsche Prozesse Rekord.

Darum ging es in dem Verfahren:

  • Der Vorwurf gegen Ecclestone lautete Bestechung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue in einem besonders schweren Fall
  • Er soll Gribkowsky bestochen haben, damit der Verkauf der Formel-1-Anteile an die BayernLB nach seinen Wünschen verläuft
  • Ecclestone selbst wies den Vorwurf der Bestechung von sich und sprach von Erpressung durch Gribkowsky

Was passiert nun?

Das Gericht erklärte, dass nach fristgerechter Zahlung der Geldauflage das Verfahren gegen Ecclestone ohne neuerliche Hauptverhandlung endgültig eingestellt wird. Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ist nicht anfechtbar. Auf etwaige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche - wie sie etwa Constantin Medien weiterhin geltend machen will - hat die Entscheidung des Landgerichts München keinerlei Auswirkungen. "Diese sind gegebenenfalls bei den Zivilgerichten klageweise geltend zu machen", heißt es.